HESSISCHER LOTTO – UND TOTOVERBAND E.V.

WIESBADEN

SATZUNG

§ 1
Name und Sitz

1.  Der Verein führt den Namen:  

     HESSISCHER LOTTO- UND TOTOVERBAND E.V.

2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der VR-Nr. 2761 eingetragen.

§ 2
Zweck

Der Verein hat den Zweck, die Rechte und Interessen der Vertriebspartner für Lotto und Toto gegenüber den Vertragspartnern und anderen wahrzunehmen und zu vertreten, sowie die Mitglieder in allen einschlägigen Fragen zu beraten.

§ 3
Mitgliedschaft

Jede hessische Lotto- Totoverkaufsstelle ist Mitglied im HESSISCHEN LOTTO- UND TOTOVERBAND E.V.
Die Mitgliedschaft besteht aus der Basismitgliedschaft. Diese Basismitgliedschaft ist freiwillig und beitragsfrei.
Darüber hinaus gibt es eine aktive Mitgliedschaft.
Die aktive Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung einer Aufnahme steht dem Betroffenen Beschwerde an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss zu.
Personen, die sich um den Verein oder den Berufsstand der Verkaufsstelleninhaber besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auch Fördermitglieder aufnehmen.
Die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte ist abhängig von der Erfüllung der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.  

Die aktiven Mitglieder haben darüber hinaus Anspruch auf Beteiligung an den Einrichtungen des Vereins und der Vertretung ihrer beruflichen Interessen. Die aktiven Mitglieder haben zusätzlich das Recht auf Information und Beratung in sämtlichen Standesfragen. 

Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.  Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Die aktiven Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand und sind selbst wählbar.

Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Satzung, der Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Unterstützung des Vereins verpflichtet.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.) durch Austritt, Kündigung aus dem Verein.  Diese muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende der Geschäftsstelle vorliegen.

2.) durch Tod.

3.) durch Aufgabe der Tätigkeit.  Daneben endet die Mitgliedschaft auch bei Aufgabe der Tätigkeit für Lotto und Toto, bzw. bei Ende des Vertragsverhältnisses mit Lotto Hessen. Hiervon ist der Verein schriftlich zu benachrichtigen.

4.) durch Ausschluss aus dem Verein.  

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten. Ein Mitglied kann bei grober Verletzung der Satzung, insbesondere bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, sowie bei Verletzung der Pflichten als Verkaufsstelleninhaber durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Hiergegen steht dem Mitglied das Beschwerderecht, das innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich gegenüber dem Vorstand auszuüben ist, an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss zu.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 6
Beitrag

Die aktiven Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist jeweils mit dem Beginn des anlaufenden Geschäftsjahres fällig. 

Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag anteilig fällig. Eine anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrags wird ausgeschlossen. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.

§ 7
Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Gerichtsstand ist Wiesbaden.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(a.) die Mitgliederversammlung.

(b.) der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

(c.) der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(d.) zwei Kassenprüfer, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und insgesamt einmal wiedergewählt werden können, wobei von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.  

 

§ 9
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung über die Organisation der Bezirksstellen, durch die Post oder per E-Mail.  

In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die zu diesem Zwecke auf die Tagesordnung  gesetzt  worden  sind oder  dem Vorstand in schriftlicher begründeter Form zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. (Poststempel).

Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. 

Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung   muss vom   Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.  

Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;

2.) Entlastung des gesamten Vorstandes (jährlich);

3.)Wahl des neuen Vorstandes;

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig aus den Beiräten zu ergänzen. Der Nachfolger ist in Angleichung an die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen.

4.)Wahl von 2 Kassenprüfern;

5.)Änderung der Satzung;

6.)Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

7.)Auflösung des Vereins;

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. 

Bei dessen Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein anderes Vorstandsmitglied.

Bei Wahlen ist die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem von der Versammlung zu wählendem Wahlleiter oder Wahlausschuss zu übertragen. Die Abstimmung über Anträge erfolgt durch Handzeichen. 

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer, und vorgeschlagenen Beisitzer erfolgt in schriftlicher Form, sofern sich nicht die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für eine Abstimmung durch Handzeichen ausspricht. 

Die Wahl des gesamten Vorstandes in einem Wahlgang ist unzulässig.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus:

(a.) dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden, dem stellvertreten-den Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt, wobei einer von ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung.

(b.) aus bis zu drei Beisitzern,

(c.) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand setzt Zeit, Durchführung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

Die Mitglieder des Vorstandes haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit geheim zu halten.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Für Zeitaufwand und Auslagen wird eine angemessene Entschädigung gewährt. 

Diese ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Ansprüche hierauf entfallen, sofern Sie nicht zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres geltend gemacht wer-den.

Der Vorstand kann zur Erreichung von Verbandszielen einen Beitritt zu anderen Verbänden bzw. Arbeitsgemeinschaften beschließen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten.

§ 12
Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von Euro 5000,00 (fünftausend) für den Einzelfall nicht überschritten wird. 

Verbindlichkeiten über Euro 5000,00 (fünftausend) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zu Lasten des Vereins einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft die Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein. Er setzt Zeit und Durchführung der Sitzung fest.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden. 

Jede ordnungsgemäße eingeladene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

Alle Beschlussfassungen erfolgen mit Stimmenmehrheit der   anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. 

§ 14
Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitendem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschriften sind vier Jahre aufzubewahren. 

 § 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereines sind von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen.

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereines dem Landessportbund Hessen zu. Dieser hat es ausschließlich für die Behinderten- und Rehabilitationsabteilung satzungsgemäß zu verwenden.

Diese Satzung sieht zur besseren Lesbarkeit, auch wenn es nicht immer ausdrücklich formuliert ist, das weibliche, männliche bzw. diverse Geschlecht aller Amtsträger vor.

Datenschutzklausel

Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. 

Der Verein erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter der Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.

Dazu erlässt der Vorstand eine Datenschutzverordnung.

Diese ist auf der HLTV – Homepage einzusehen

Wiesbaden August 1991

Eingetragen im Vereinsregister, Wiesbaden VR.2761 am 01. Juli 1991

Satzungsänderung vom 01. Juni 1994 

im VR Wiesbaden, eingetragen am 17. Oktober 1994

Satzungsänderung vom 20. Mai 2000 

im VR Wiesbaden, eingetragen am 27. November 2000

Satzungsänderung vom 10. Juli 2005 

im VR Wiesbaden, eingetragen am 16. November 2005

Satzungsänderung vom 24. Oktober 2021 

im VR Wiesbaden, eingetragen am 13. Januar 2022